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     Versteigerungsbedingungen 
 
 
 
  1. Die Versteigerung erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Eigentümer unter Einhaltung der sich aus der Versteigerungsordnung (BGBI I 1976, 1346) ergebenden und für Kommissionäre geltenden gesetzlichen Bestimmungen des BGB und HGB gegen Barzahlung des Kaufpreises in €-Währung. Durch Abgabe eines Gebots werden die Versteigerungsbedingungen anerkannt, dies gilt auch für schriftliche Gebote.

  2. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer ohne zusätzliche Auftragsprovision gewissenhaft ausgeführt. Bieter, die dem Versteigerer nicht bekannt sind, müssen dem Versteigerer eine zufriedenstellende Kreditreferenz zur Verfügung stellen oder ein Depot hinterlegen. Der Versteigerer kann von jedem Käufer Vorauskasse verlangen. Schriftliche Gebote können nur bis 24 Stunden vor Auktionsbeginn verbindlich berücksichtigt werden. Bei mehreren gleich hohen Geboten erhält das zuerst eingegangene den Zuschlag. Der Versteigerer behält sich vor, schriftliche Gebote im Bedarfsfall bis zu 5% zu überziehen.
    Telefonisch angenommene Gebote bedürfen der nachträglichen Schriftform.Nach der Auktion können nicht zugeschlagene Lose im Nachverkauf (maximal bis zu vier Wochen) zum Ausrufpreis zuzüglich Aufgeld und Mehrwertsteuer erworben werden.

  3. Jeder Bieter haftet persönlich für die Bezahlung seiner erfolgreichen Gebote. Dies gilt auch für Bieter, die Gebote für andere Parteien abgeben. Wer für Dritte bietet, muss seine Vertretervollmacht vor Beginn der Versteigerung vorlegen.

  4. Alle zur Versteigerung gelangenden Stücke können vor Beginn der Versteigerung besichtigt werden.

  5. Es gelten nur Gebote in Euro-Währung. Der Ausruf erfolgt in der Regel bei 80% des Schätzpreises, soweit nicht bereits mindestens zwei höhere schriftliche Gebote vorliegen. Aufträge, die unter 80% des Schätzpreises liegen, werden nicht berücksichtigt.

  6. Die Versteigerung wird nach der im Katalog angegebenen Reihenfolge vorgenommen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern zusammen zu fassen, die Reihenfolge zu verändern, oder Lose zurück zu ziehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag als Vertreter des Auftraggebers verweigern, oder unter Vorbehalt erteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird das Los nochmals ausgerufen.

  7. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr unmittelbar auf den Käufer über. Das Versteigerungsgut wird erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus Anlass der Versteigerung Eigentum des Verkäufers.

  8. Der Zuschlagpreis ist Nettopreis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und bildet die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld von 15%. Auf den entstehenden Gesamtpreis (Zuschlag + Aufgeld) wird die Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen Satzes, z.Zt. in Höhe von 7% bzw. 19% erhoben. Ausländischen Käufern aus Ländern innerhalb der EU wird die in Deutschland gültige Mehrwertsteuer berechnet. Käufern aus Nicht-EU-Ländern wird beim Export oder Versand ins Ausland die Mehrwertsteuer nicht berechnet, bzw. zurückerstattet. Ausländischen Händlern aus Ländern der EU wird bei Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 UStG) und der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1b UStG in Verbindung mit § 6 a UStG die Lieferung ohne Umsatzsteuer berechnet.

  9. Anwesende Käufer müssen am Versteigerungstag bar oder per EC-Karte/Kreditkarte bezahlen, sofern keine andere Absprache mit dem Versteigerer erfolgt ist. Bei schriftlichen Geboten muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang - für den Versteigerer bankspesenfrei - gezahlt werden. Bei Zahlungsverzug werden für jeden angefangenen Monat Verzugszinsen in Höhe von 1% erhoben.

  10. Bei Abnahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. In diesem Fall verliert der Käufer seine Rechte aus dem Zuschlag. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers nochmals versteigert werden. Dabei haftet der Käufer für einen Mindererlös, dagegen hat er auf einen eventuellen Mehrerlös keinen Anspruch.

  11. Die Katalogangaben bezüglich Beschreibung und Erhaltung sind gewissenhaft durchgeführt. Sie begründen jedoch keine Rechts-, oder Sachmängelhaftung gemäß §§ 434, 459 ff BGB. Die bei der Auktion anwesenden Käufer kaufen grundsätzlich „wie besehen“.
    Die Echtheit aller zur Versteigerung gelangenden Stücke wird gewährleistet. Die Haftung ist auf die volle Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ersteigerte Gegenstände werden zudem vom Versteigerer zum vollen Kaufpreis zurück genommen, wenn der Käufer nachweisen kann, dass entgegen den Katalogbeschreibungen bezüglich der Erhaltung, vor dem Zuschlag wesentliche Mängel vorhanden waren. Reklamationen bezüglich der Erhaltung müssen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang geltend gemacht werden.

  12. Der Versand geht zu Lasten des Käufers. Der Versteigerer übernimmt die Versicherung für den Transport der Waren. Die Kosten der Versicherung werden dem Käufer berechnet.

  13. Soweit nicht anders vermerkt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über gewerbsmäßige Versteigerungen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit zulässig, München vereinbart. Es gilt, auch im Verhältnis zu ausländischen Kunden, Deutsches Recht. Im Falle einer Streitfrage ist die deutsche Version der Versteigerungsbedingungen rechtskräftig.